Vorbemerkung
Nachfolgende AGB beziehen sich
für den Vertrieb von Ersatzteile und Serviceeinsätze.
Projekte werden durch einen gesonderten Vertrag ausgehandelt
und beschrieben.
Individualvertraglich vereinbarte
Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den
Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie
dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und
soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1. Bestellung und Auftragsannahme
- (1)Sämtliche Bestellungen,
die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter
erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche
Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein
Bargeschäft.
- (2) Abweichungen der bestellten
oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere
im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen
des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferzeit
- (1) Falls eine Lieferzeit
vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die vom
Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich,
es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin"
vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
- (2) Die Lieferung durch den
Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen,
falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung
nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen.
Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert
nicht.
- (3) Voraussetzung der Einhaltung
der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer
übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung
der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung
vereinbarten Sicherheiten.
- (4) Im Übrigen ist der Käufer
im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges
zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt,
wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist
von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
- (1) Ist ein Versand der bestellten
Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten
auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer
Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens
sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht
auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf
den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
- (2) Verzögert sich der Versand
durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden
Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
- (3) Der Lieferant ist nicht
verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern
oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende
Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen
worden.
4. Haftung für Mängel
- (1) Der Käufer ist verpflichtet,
die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen
und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens
bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen
der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten
nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt,
wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen
Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine
form- und fristgerechten Rügen dar.
- (2) Die im Falle eines Mangels
erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann
nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen,
die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen,
brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem
Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
- (3) Für den Fall, dass aufgrund
einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
- (4) Das Vorliegen eines als
solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten
Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit
zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung
der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei
der Lieferant nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht,
bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerlichen
Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung
fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- (5) Der Käufer kann ausschließlich
in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat
den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
- (6) Die Gewährleistungsfrist
beträgt für neue Güter ein Jahr seit Auslieferung, für gebrauchte
Güter 6 Monate. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen,
dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
5. Haftung für Pflichtverletzung
des Lieferanten im Übrigen
- Unbeschadet der Bestimmungen
über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung
des Lieferanten Folgendes:
- (1) Der Käufer hat dem Lieferanten
zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist
zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
verlangen.
- (2) Schadensersatz kann der
Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen.
Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung,
§ 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden
(§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse
begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises
begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss
der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
- (3) Ist der Käufer für Umstände,
die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend
verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende
Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten,
ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko
und Garantien
- Der Lieferant übernimmt keinerlei
Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien,
es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7. Preise
- Die Preisberechnung erfolgt
ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
- (1) Sämtliche Rechnungen des
Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug
bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
- (2) Bei Überschreitung des
Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
- (3) Wechsel werden nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig
vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der
Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei
Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
- (4) Werden Wechsel oder Schecks
nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben,
so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig.
Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe
gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht
bezahlt ist.
- (5) Eine Zurückhaltung der
Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
- (6) Sämtliche Forderungen
des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis,
sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht
wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher
Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
9. Eigentumsvorbehalt
- (1) Jede vom Lieferanten gelieferte
Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung
über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den
Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers
gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen
des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte
übereignet werden.
- (2) Im Falle des Verkaufs
der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits
jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen
an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese
Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere
an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig.
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen
des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung
zu informieren.
- (3) Ist die Forderung des
Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen
worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung
aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten
ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der
Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware
berechnet hatte.
- (4) Im Falle einer Pfändung
der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass
es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten
gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
- (5) Übersteigt der Wert der
Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer
den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen
auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt,
vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu
verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
- (6) Die Geltendmachung der
Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet
den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich
auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer
angerechnet.
10. Rücktrittsrecht des
Lieferanten
- Der Lieferant ist aus folgenden
Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(a) Wenn sich entgegen der
vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der
Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann
ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel-
oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den
Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches
beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen
zwischen Lieferant und Käufer handelt.
(b) Wenn sich herausstellt,
dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf
seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von
erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt
des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere
durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen
hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis
mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
- (1) Soweit der Käufer Unternehmer
oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten
zu erbringen.
- (2) In jedem Fall, insbesondere
auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
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